Rechtsprechung
BGH, 30.05.2017 - IX ZR 109/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Zuständigkeit des Verbrauchergerichtsstands; Ausrichtung der anwaltlichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers; Internationaler Charakter der Tätigkeit einer Kanzlei
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmung der Zuständigkeit des Verbrauchergerichtsstands; Ausrichtung der anwaltlichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers; Internationaler Charakter der Tätigkeit einer Kanzlei
- rechtsportal.de
Bestimmung der Zuständigkeit des Verbrauchergerichtsstands; Ausrichtung der anwaltlichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers; Internationaler Charakter der Tätigkeit einer Kanzlei
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 09.03.2015 - 4 O 392/14
- OLG Zweibrücken, 20.05.2016 - 2 U 35/15
- BGH, 30.05.2017 - IX ZR 109/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16
Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu …
Auszug aus BGH, 30.05.2017 - IX ZR 109/16
Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden hat. - BGH, 15.02.2017 - IV ZR 373/13
Rechtsdienstleistung: Vorliegen eines echten Forderungskaufs; Abtretung der …
Auszug aus BGH, 30.05.2017 - IX ZR 109/16
Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13;… Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3).
- OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 13 U 217/15
Internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers für …
In einem Urteil vom 06.07.2017 sowie in einem auf den 18.05.2017 und acht auf den 30.05.2017 datierten Hinweisbeschlüssen hat der BGH diese Rechtsprechung in weiteren Parallelverfahren, die in Bezug auf die Anwaltstätigkeit der Beklagten auf einem identischen Sachverhalt beruhen, nochmals bestätigt (BGH, Urt. IX ZR 38/16; Beschl. IX ZR 36/16; Beschl. IX ZR 73/16; Beschl. IX ZR 109/16; Beschl. IX ZR 123/16; Beschl. IX ZR 124/16; Beschl. IX ZR 181/16; Beschl. IX ZR 182/16; Beschl. IX ZR 183/16; Beschl. IX ZR 222/16).